AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Influencer, Kunden und Agenturen:
Stand: Februar 2023
§ 1 Allgemeines
(1) Die Firma Kart Management Ug (im weiteren Verlauf als "Kart Management" bezeichnet), ansässig in Gerderhahn 105E, 41812 Erkelenz, agiert als Agentur für Marketing und Werbung und unterhält Geschäftsbeziehungen mit Personen des öffentlichen Interesses, Influencern sowie Bloggern, die über beträchtliche Reichweite in den digitalen Medien, insbesondere in sozialen Netzwerken wie Instagram und TikTok, verfügen (im Folgenden als "Influencer" bezeichnet). Die Tätigkeit von Kart Management umfasst die Planung, Organisation und Durchführung verschiedener Werbeaufträge, darunter Kooperationen, Product-Placement-Kampagnen, Performance-Marketing sowie andere werbliche Dienstleistungen (im Folgenden als "Kampagnen" bezeichnet). Im Rahmen dieser Kampagnen werden von den Influencern im Auftrag von Kart Management vielfältige Inhalte (im Weiteren als "Content" bezeichnet) erstellt, die entweder für Kunden von Kart Management oder für Kart Management selbst bestimmt sind. Die Veröffentlichung des Contents erfolgt durch die Influencer auf ihren jeweiligen Profilen in den sozialen Medien.
§ 2 Geltungsbereich
(1)Kart Management Ug beauftragt den Influencer ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") sowie im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. Kart Management Ug akzeptiert keine Zusammenarbeit ohne vorherige Zustimmung zu diesen AGB.
(2) Diese AGB gelten für sämtliche Einzelverträge, die im Rahmen der Kooperation zwischen dem Influencer und Kart Management Ug geschlossen werden.
(3) Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Influencers, der Kunden, Unternehmen, Marken oder anderer Agenturen, die mit Kart Management Ug zusammenarbeiten, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(4) Kunden und Agenturen, die einen Auftrag angenommen oder eine Anfrage an einen unserer Influencer gestellt haben, sind verpflichtet, sich an unsere AGB zu halten. Sie sind selbst dafür verantwortlich sich zu erkundigen, bei welcher Agentur der Influencer unter Vertrag steht. Sobald Kunden oder Agenturen das Honorar des Influencers erstmals an Kart Management Ug überwiesen haben, akzeptieren sie uns als Geschäftspartner und somit auch unsere AGB.
§ 3 Kooperationsvereinbarung
(1)Der Influencer verpflichtet sich, sämtliche Angaben zu seinen Social-Media-Profilen und anderen Web-Präsenzen, die er im Rahmen der Zusammenarbeit mit Kart Management Ug nutzt, wahrheitsgemäß zu machen, gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB).Darüber hinaus obliegt es dem Influencer, genaue Informationen über Abonnentenzahlen, Aufrufe und Klicks zu liefern oder Kart Management Ug unverzüglich über Unklarheiten zu informieren, im Einklang mit den Verpflichtungen zur Aufklärung und Wahrheit (§ 433 BGB).
(2)Jegliche Form von gekauften, unauthentischen oder irreführend erworbenen Abonnenten/Followern, die potenziell Kart Management Ug oder Kunden täuschen könnten, sind dem Unternehmen unverzüglich offenzulegen, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes (§ 242 BGB). Der Influencer sichert zu, dass seine Community echt und authentisch ist, ohne den Einsatz von Fake-Followern oder -Engagements, im Sinne des Verbraucherschutzes (§ 311b BGB).
(3)Jede Form des Erwerbs von Abonnenten, Manipulation oder Fälschung von datenbezogenen Informationen sowie das Vortäuschen von Ergebnissen oder Engagement ist dem Influencer strikt untersagt, entsprechend den Grundsätzen von Vertragsloyalität und Vertrauensschutz (§ 241 Abs. 2 BGB).Der Influencer verpflichtet sich, Kart Management Ug unverzüglich über alle wesentlichen
(4)Änderungen zu informieren, die sich auf die Kooperation auswirken könnten, insbesondere in Bezug auf seine Profile oder Kontaktdaten, entsprechend den Mitteilungspflichten aus dem Vertragsverhältnis (§ 242 BGB).
(5)Jegliche Verstöße gegen die vorstehenden Verpflichtungen können zur sofortigen Beendigung der Kooperation mit dem Influencer führen, ohne dass dadurch weitere Ansprüche von Kart Management Ug berührt werden, gemäß den Regelungen zur außerordentlichen Kündigung (§ 314 BGB).
(6)Der Influencer agiert als unabhängiger Vertragspartner von Kart Management Ug und genießt in der Ausübung seiner Tätigkeit Freiheit hinsichtlich Ort und Zeit, unter Berücksichtigung der vertraglichen Anforderungen und vereinbarten Fristen (§ 611 BGB).
§ 4 Art der Zusammenarbeit, Beendigung der Zusammenarbeit - Exklusivität:
(1)Alle Influencer agieren exklusiv für Kart Management Ug und sind daher nicht an Exklusivitätsklauseln oder Wettbewerbsverbote gebunden, gemäß den Grundsätzen der Vertragsfreiheit (§ 311b BGB). Sie sind jedoch frei, Angebote von anderen Agenturen anzunehmen und können sowohl über andere Agenturen als auch direkt über Kart Management Ug gebucht werden, ohne Einschränkungen, im Einklang mit den Grundsätzen der Vertragsfreiheit und des Wettbewerbsrechts (§ 241 BGB).
(2)Eigeninitiative der Influencer: Unsere Influencer sind befugt, eigenständig mit Kunden in Kontakt zu treten und Kampagnen zu planen, unter der Aufsicht von Kart Management Ug, im Sinne der Vertretungsmacht (§ 164 BGB).Beendigung der Zusammenarbeit durch den Influencer: Der Influencer behält das Recht, die Zusammenarbeit mit Kunden oder anderen Agenturen formlos zu beenden, ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist, entsprechend den Grundsätzen der Vertragsfreiheit (§ 620 BGB).
(3)Niemand ist berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem Influencer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden, gemäß den Regelungen zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (§ 620 BGB).
§ 5 Kampagnenbeauftragung
(1)Der Influencer gestattet Kart Management Ug, ihn im Rahmen der Zusammenarbeit bei diversen Partner-Agenturen und Influencer-Vermittlungsplattformen zu listen oder ein Profil mit den an Kart Management Ug übermittelten sowie öffentlich zugänglichen Daten des Influencers anzulegen.
(2) Kart Management Ug ist berechtigt, sich bei der Vermarktung der Leistungen des Influencers auch Dritter zu bedienen und diesen die Daten des Influencers weiterzugeben, gemäß den Grundsätzen der Datenverarbeitung und des Datenschutzes (§ 4 BDSG).Kart Management Ug darf übermittelte Statistiken (Insights) an potenzielle Werbepartner nach eigenem Ermessen weitergeben. Darüber hinaus darf Kart Management Ug sämtliche vom Influencer gespeicherte und im Zuge der Zusammenarbeit übermittelte Informationen zur Kampagnenanbahnung und -abwicklung an Kunden weitergeben, im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 4 BDSG).
(3)Anderen Agenturen ist es nicht gestattet, die Daten des Influencers ohne vorherige Zustimmung zu verwenden oder weiterzugeben. Sie müssen vorab um Erlaubnis bitten, den Influencer bei potenziellen Kunden vorzustellen, und dürfen dies erst nach Zustimmung des Influencers tun, gemäß den Regelungen zum Datenschutz und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (§ 3 BDSG).
§ 6 Management-Dienstleistung
(1)Im Rahmen der Variante "Management-Dienstleistung" gelten die Bedingungen der Variante Kampagnenbeauftragung, mit den nachfolgenden zusätzlichen Rahmenbedingungen:
Der Influencer kann auf eigenen Wunsch die Betreuung weiterer oder aller seiner bereits bestehenden Kooperationen bzw. Kunden im Rahmen der Variante "Management-Dienstleistung" Kart Management Ug überlassen, ohne hierzu verpflichtet zu sein. In diesem Fall wird der Influencer Kart Management Ug diese Kunden schriftlich mitteilen oder Kart Management Ug wird die Mitteilung schriftlich bestätigen. Kart Management Ug wird sodann auch die Kooperationen mit diesen Kunden im Rahmen des Management-Dienstleistung Status betreuen. Gelänge es Kart Management Ug, für einen oder mehrere solcher Kunden eine wesentliche Verbesserung der Konditionen für den Influencer (insbesondere erheblich höhere Vergütung) oder eine erhebliche Steigerung des Umsatzes mit dem/diesen Kunden zu erzielen, so fallen diese unter die Kundenschutzvereinbarung nach § 15 dieser AGB. Für diese Kunden gilt die Ausnahme der Vorbekanntheit nach § 15 (2) dieser AGB nicht.
(2)Mit der Variante Management-Dienstleistung erhält der Influencer Zugang zu den folgenden Unterstützungsleistungen: • Ein über die Webseite von Kart Management Ug veröffentlichtes Impressum •• Eine Postadresse bei Kart Management Ug für Mailings • Zugang zum Kundennetzwerk von Kart Management Ug, wobei Kart Management Ug den Influencer innerhalb des Netzwerkes bei relevanten Kunden für eine Zusammenarbeit vorschlägt (ein fester zeitlicher Rahmen ist hierbei nicht definiert) • Kart Management Ug akquiriert proaktiv für den Influencer entsprechende Werbepartner • Die ganzheitliche Unterstützung von Kooperationen und Kampagnen • Support und persönliche Betreuung durch Kart Management Ug.
§ 7 Vereinbarung von Kampagnen / Abschluss von Einzelverträgen / Allgemeine Bestimmungen
(1)Kart Management Ug übermittelt dem Influencer regelmäßig Angebote für bestimmte Kampagnen, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Dies erfolgt in der Regel per Messenger-Dienst (WhatsApp), per E-Mail oder über einen anderen Kommunikationsweg. Innerhalb dieser Angebote teilt Kart Management Ug dem Influencer den Umfang sowie das Budget der Kampagne mit. Sofern darin nichts Abweichendes genannt ist, besteht kein Anspruch auf weitere Vergütung oder sonstige Nebenkosten.Ein verbindlicher Einzelvertrag über die Kampagne kommt durch schriftliche Annahme (die auch Auftragsbestätigung genannt werden kann) (auch per E-Mail, SMS, Messenger-Dienst) oder durch fernmündliche (Telefon, Videochat) Zusage auf ein Angebot des jeweils anderen Vertragspartners zu den Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande, gemäß den Regelungen zur Wirksamkeit von Verträgen (§ 145 BGB).
(2)Kart Management Ug und unsere Influencer haben das Recht, bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Veröffentlichungstermin oder bei Vereinbarung einer Abnahme des Contents bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Abgabetermin den Einzelvertrag durch schriftliche Erklärung (auch E-Mail, SMS, Messenger-Dienst) gegenüber dem Kunden oder anderen Agenturen zu stornieren oder abzusagen, ohne dass in diesem Fall eine Ausfallpauschale oder Schadensersatz anfällt, gemäß den Regelungen zur Anfechtung von Verträgen (§ 142 BGB).Einmal vereinbarte Einzelverträge können nur durch gesonderte Vereinbarung geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, falls der Influencer maßgeblich von den ursprünglich vereinbarten Inhalten oder dem Briefing abweichen möchte. Derartige Änderungen sind vor Beginn der Content-Produktion mit Kart Management Ug abzustimmen. Eine Änderung eines bestehenden Einzelvertrags kommt nur durch schriftliche Annahme seitens Kart Management Ug zustande, gemäß den Regelungen zur Vertragsänderung (§ 311b BGB). Der Kunde hat das Recht den Auftrag bis zu 48 Stunden vor den vereinbarten Veröffentlichungstermin abzusagen. Falls der Kunde den Auftrag nicht innerhalb von 48 Stunden vor dem vereinbarten Veröffentlichungstermin absagt, berechnen wir eine Ausfallpauschale in Höhe von 100% des vereinbarten Honorars.
(3)Für die so abgeschlossenen Einzelverträge gelten die Bedingungen dieser AGB, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, gemäß den Regelungen zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 BGB).
§ 8 Ablauf von Kampagnen
(1)Der Influencer darf die vertraglichen Leistungen nicht in eigener Person erbringen. Sollte er dies ohne Wissen von Kart Management Ug tun, ist die vertragliche Leistung nichtig, gemäß den Grundsätzen der Vertretungsmacht und des Handelns im fremden Namen (§ 164 BGB).
(2)Unsere Beauftragung als Subunternehmer bedarf keiner schriftlichen Zustimmung von anderen Agenturen oder Kunden. Unbeschadet dessen ist der Influencer berechtigt, die technische Umsetzung, den Schnitt und/oder die Kameraführung durch Dritte durchführen zu lassen, im Rahmen der Grundsätze der Leistungsstörungen und des Auftragsrechts (§ 631 BGB).
(3)Jede Kampagne darf nur eine Korrekturschleife haben. Im Zuge der Korrekturschleifen hat der Influencer Änderungswünsche des Contents durch Kart Management Ug oder den Kunden zu übernehmen und diesen abzuändern bzw. gegebenenfalls neu zu produzieren, gemäß den Regelungen zur Vertragserfüllung und zum Leistungsverzug (§ 281 BGB).Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, findet im Vorfeld eine Terminabsprache statt.
(4)Erhält der Influencer von Kart Management Ug Vorschläge für den oder die Veröffentlichungstermine einer Kampagne, ist er verpflichtet, einen bzw. mehrere dieser Vorschläge anzunehmen oder für jede vereinbarte Kampagne drei andere Terminvorschläge zu unterbreiten, wobei die Vorschläge für den ersten oder einzigen Veröffentlichungstermin innerhalb von acht Wochen ab Auftragserteilung liegen müssen.Kommt der Influencer dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer von Kart Management Ug oder vom Kunden oder einer anderen Agentur schriftlich gesetzten und angemessenen Frist nicht nach, ist Kart Management Ug dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, jedoch ohne die Vergütung zu mindern oder Schadensersatz geltend zu machen.
(5)Bestätigt der Influencer einen vorgeschlagenen Termin, ist er verpflichtet, diesen einzuhalten, jedoch darf er ihn auch innerhalb von 48 Stunden grundlos absagen, ohne dass Schadenersatz oder eine Ausfallpauschale fällig wird, gemäß den Regelungen zur Leistungshindernis und zum Rücktritt vom Vertrag (§§ 275, 323 BGB).
§ 9 Sanktionen bei Vertragsverletzungen
(1)Gemäß den Grundsätzen der Vertragsauslegung und der Verhältnismäßigkeit (§ 242 BGB) ist Kart Management Ug nicht berechtigt, bereits gezahlte Vergütungen zurückzufordern oder Schadensersatz geltend zu machen, sofern der Verstoß des Influencers nicht von wesentlicher Bedeutung ist und keinen erheblichen Schaden verursacht hat.
(2)Kart Management Ug ist jedoch berechtigt, eventuelle Schadensersatzansprüche mit bestehenden Vergütungsansprüchen des Influencers zu verrechnen, sofern dies im Verhältnis zu dem festgestellten Schaden angemessen ist, gemäß den Regelungen zur Aufrechnung (§ 387 BGB).
(3)Gemäß Absatz (1) ist der Influencer für uns tätig und kann Angebote von Kunden und anderen Agenturen annehmen. Nach Annahme der Angebote kann der Influencer für Folgeaufträge selbstständig tätig sein, auch ohne vorherige schriftliche Zustimmung von unserer Agentur. Dabei ist es ihm gestattet, mittelbar oder unmittelbar, selbständig oder unselbständig, gelegentlich oder gewerbsmäßig Aufträge von Kunden von anderen Agenturen anzunehmen.Diese Regelung steht im Einklang mit den Grundsätzen der Vertragsfreiheit und der Selbstständigkeit des Influencers, wie sie in verschiedenen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert sind. Insbesondere das Prinzip der Vertragsfreiheit (§ 311 BGB) gewährt dem Influencer das Recht, selbstständig Verträge mit Kunden und anderen Agenturen abzuschließen, ohne dazu die ausdrückliche Zustimmung unserer Agentur oder einer anderen Agentur einholen zu müssen.Des Weiteren ist zu beachten, dass Kundenschutzvereinbarungen nicht anwendbar sind, wenn bereits zuvor eine Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bestand. Dies entspricht den gesetzlichen Regelungen zur Zulässigkeit von Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere dem Grundsatz der Angemessenheit und des berechtigten Interesses (§ 74 ff. HGB), wonach Wettbewerbsverbote nur unter bestimmten Bedingungen wirksam sind, insbesondere wenn sie notwendig sind, um berechtigte Interessen zu schützen und angemessen gestaltet sind.
(4) In Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere dem Gebot der Vertragsfreiheit (§ 311 BGB), wird betont, dass Wettbewerbsverbote bei uns nichtig sind. Gemäß § 138 BGB sind Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig. Da Wettbewerbsverbote den freien Wettbewerb einschränken und somit gegen die Grundsätze eines fairen Marktes verstoßen, sind sie nach den Vorgaben des BGB unwirksam.Des Weiteren unterliegen nachvertragliche Wettbewerbsverbote den Regelungen des § 75 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB). Nach diesen Bestimmungen sind Wettbewerbsverbote nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, insbesondere müssen sie angemessen und zum Schutz berechtigter Interessen erforderlich sein. Da unser Geschäftsmodell auf einem offenen und fairen Wettbewerb basiert, sind Wettbewerbsverbote bei uns nichtig und unzulässig.In Anbetracht dessen sind jegliche AGBs anderer Agenturen, die Wettbewerbsverbote oder Kundenschutzklauseln enthalten, für uns nicht bindend, da sie gegen die Vorgaben des BGB verstoßen. Unsere Geschäftspolitik zielt darauf ab, einen freien Markt zu fördern und den Wettbewerb zu stärken, um so Innovation und Vielfalt in der Branche zu fördern.
(5) Es besteht für den Influencer keine Verpflichtung, Kunden, die ihm vorbekannt waren und bezüglich derer er eine aktive vertragliche Auftragsbeziehung innerhalb 5 Jahre vor der Bekanntgabe unterhalten hat anderen Agenturen schriftlich anzuzeigen. Es ist anzuführen, dass eine solche Verpflichtung, wie sie, gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Influencers verstoßen könnte. Gemäß Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes hat jeder das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst auch das Recht, selbst zu entscheiden, welche persönlichen Informationen offenbart werden. Daher ist es gerechtfertigt zu argumentieren, dass die Verpflichtung des Influencers zur Mitteilung der Vorbekanntheit eines Kunden nicht zwingend ist und dass es im Ermessen des Influencers liegt, diese Informationen offenzulegen oder nicht.
(6) Gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung unterliegen unsere Influencer keiner Konventionalstrafe. Kart Management haftet nicht für die Handlungen oder Unterlassungen der Influencer. Unsere Influencer sind eigenständige Vertragspartner und tragen die alleinige Verantwortung für die Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen. Jegliche Ansprüche oder Sanktionen, die sich aus einem etwaigen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung ergeben, obliegen ausschließlich dem Influencer und nicht Kart Management.
(7) Gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung ist es dem Influencer gestattet, Anfragen, die er von Kunden von Kart Management oder anderen Agenturen erhält, eigenständig zu bearbeiten und zu beantworten. Der Influencer ist befugt, direkt mit dem Kunden zu kommunizieren, sie selbst zu kontaktieren und Absprachen zu treffen .Diese Regelung entspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit gemäß § 311 Abs. 1 BGB, wonach die Vertragsparteien grundsätzlich frei sind, ihre Rechte und Pflichten nach eigenem Ermessen zu gestalten. Solange diese Gestaltungsmöglichkeit nicht durch ausdrückliche vertragliche Bestimmungen eingeschränkt wird, kann der Influencer eigenständig mit Kunden kommunizieren und Absprachen treffen.Darüber hinaus ist anzumerken, dass gemäß § 135 BGB eine Beschränkung der Handlungsfreiheit nur dann wirksam ist, wenn sie durch ein gesetzliches Verbot oder durch ein berechtigtes Interesse des Vertragspartners gerechtfertigt ist. In diesem Fall besteht jedoch kein gesetzliches Verbot für den Influencer, direkt mit Kunden zu kommunizieren.Somit ist es dem Influencer gestattet, Anfragen von Kunden eigenständig zu bearbeiten und mit diesen zu kommunizieren, sofern dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist, und solange keine ausdrückliche Einschränkung seitens Kart Management vorliegt.
(8) Gemäß dieser Vereinbarung ist es dem Influencer gestattet, während eines Zeitraums von 12 Wochen vor und nach dem vereinbarten Postingzeitpunkt einer Kampagne keine weiteren Werbeposts in Zusammenarbeit mit zu dem Kunden bzw. dessen Brand in Verbindung stehenden Konkurrenzmarken zu veröffentlichen.Diese Regelung wird durch die Grundsätze der Vertragsfreiheit gemäß § 311 Abs. 1 BGB gestützt, die den Vertragsparteien das Recht einräumen, ihre Vereinbarungen nach eigenem Ermessen zu gestalten. Solange die Bestimmungen nicht gegen geltendes Recht verstoßen und die Vertragsfreiheit anderer Parteien nicht beeinträchtigen, sind sie gültig.Darüber hinaus ist zu beachten, dass gemäß § 138 BGB Vereinbarungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig sind. In diesem Fall könnte jedoch argumentiert werden, dass eine solche Einschränkung für den Influencer gerechtfertigt ist, um Interessenkonflikte zu vermeiden und die Integrität der Kampagne zu wahren.Somit ist es dem Influencer gestattet, während des festgelegten Zeitraums keine weiteren Werbeposts in Zusammenarbeit mit zu dem Kunden bzw. dessen Brand in Verbindung stehenden Konkurrenzmarken zu veröffentlichen, sofern dies vertraglich vereinbart wurde und keine gesetzlichen Bestimmungen oder Grundsätze der Vertragsfreiheit verletzt werden.
(9) Der Influencer stellt Kart Management von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung seiner vorgenannten vertraglichen Verpflichtungen aus § 16 dieser AGB beruhen, und ersetzt Kart Management und/oder dem Kunden die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung.
§ 10 Terminvereinbarung und Vorkassepflicht
(1) Bei Anfragen, die per E-Mail oder über andere schriftliche Kommunikationswege eingehen und für die Termine durch das Unternehmen reserviert werden, gilt eine Vorkassepflicht, sofern diese im Rahmen der Terminvereinbarung ausdrücklich vereinbart wurde.
(2)Nach Bestätigung des Termins und Vereinbarung der Vorkasse ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Vorkasse spätestens bis zum vereinbarten Zahlungstermin zu leisten.
(3)Zahlungsverzug und Stornierung
(3.1) Sollte die vereinbarte Vorkasse nicht fristgerecht eingehen, behält sich das Unternehmen das Recht vor, den reservierten Termin zu stornieren.
(3.2) In Fällen, in denen der Kunde die vereinbarte Vorkasse trotz verbindlicher Terminreservierung nicht leistet, ist das Unternehmen berechtigt, Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Rechnungsbetrags geltend zu machen. Der Schadensersatz entspricht dem vollen Betrag der ursprünglich vereinbarten Leistung.
(4) Rechtsfolgen bei Nichtzahlung
(4.1). Im Falle der Nichtzahlung der vereinbarten Vorkasse kann das Unternehmen den Termin anderweitig vergeben und den entstandenen Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinns, gegenüber dem Kunden in voller Höhe der ursprünglichen Vereinbarung geltend machen.
(4.2). Der Schadensersatzanspruch bleibt unberührt, auch wenn der Termin anderweitig vergeben wird.
§ 11 Zahlungsbedingungen und Verzug
(1) Gemäß § 286 BGB gerät der Schuldner in Verzug, wenn er trotz Fälligkeit und Mahnung nicht leistet. Dies bedeutet, dass Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zu erfolgen haben. Diese Regelung entspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit gemäß § 311 Abs. 1 BGB, wonach die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten frei gestalten können. Zusätzliche Kosten, die durch den Verzug entstehen, wie Anwalts- oder Inkassokosten, sind als Verzugsschaden gemäß § 286 BGB vom Schuldner zu tragen.Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 320 BGB niemand das Recht hat, Zahlungen zurückzuhalten, wenn die Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde. Dies bedeutet, dass erfolgreich abgeschlossene Kooperationen nicht rechtswidrig einbehalten werden dürfen.
(2) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt,
Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer
Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.
(3) Sonderregelung bei Zahlungsverzug: Der Anbieter behält sich das Recht
vor, bei Zahlungsverzug des Kunden, alle Kooperationen mit dem Kunden mit
sofortiger Wirkung zu beenden. Die Beendigung der Kooperation ist
rechtswirksam innerhalb von 48 Stunden nach der Mitteilung an den Kunden
über die Beendigung, auch wenn eine solche Maßnahme nicht zwingend notwendig
ist. Diese Regelung dient als präventive Maßnahme zum Schutz der
Geschäftsinteressen des Anbieters.
§12 Vertraulichkeit und Geheimhaltung
(1) Der Influencer verpflichtet sich, zeitlich unbeschränkt über die Anfragen und Angebote von Kart Management sowie die Einzelverträge zu allen Kampagnen Stillschweigen zu bewahren und diese Informationen vertraulich zu behandeln. Dies beinhaltet sowohl die von Kart Management übermittelten Konditionen sowie alle dazugehörigen Informationen, als auch die einzelnen Informationen der jeweiligen Kampagne, die der Influencer in direkter Absprache zwecks Erstellung der Kampagne von Kart Management erhält. Hierunter fallen insbesondere der Name des Kunden, die Art der Kampagne, die Plattform, individuelle Vorgaben und Wünsche zur Kampagne, die Vergütung, die interne Kommunikation zwischen Influencer und Kart Management bspw. (fern-)mündlich, per E-Mail, WhatsApp oder anderen Messenger-Diensten sowie interne, hauseigene Leistungsangebote von Kart Management.
Es ist dem Influencer gestattet, Informationen über Kunden und anderen Agenturen an uns weiterzugeben.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Kart Management und den Influencern. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist Deutschland des Kart Management Firmensitzes, soweit gesetzlich zulässig.
Kart Management Ug
Mehmetcan Örücü